1.Widerspruch

 

Wertes Verbandsgericht, werter Vorsitzender,

 

In Sachen:    BVS VG 01/2012

Urteil vom 10.07.2012 

 

Gegen das v.g. Urteil wird das Rechtsmittel:

 

W i d e r s p r u c h

 

form- und fristgerecht eingelegt.

 

Begründung:

Das Urteil ist bereits aus förmlichen Gründen anzufechten, weil im gesamten Verfahren ein Formfehler nach dem anderen durch das angerufene Gericht begangen wurde. Das Urteil ist gefällt worden, ohne die hierfür erforderlich Sorgfalt zu beachten und die Zustellung des Urteils erfolgte per E-Mail. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gelten E-Mail-Zustellungen als nicht ordentliches Zustellverfahren. Ferner muss ein Urteil mit einer rechtsverbindlichen Originalunterschrift  versehen sein. So setzen sich die Formfehler in unzähliger Weise fort. Es wird deshalb festgestellt, dass dieses Urteil rechtsunwirksam  ist. Ferner wird gerügt, dass die Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis auf die ordentliche Gerichtsbarkeit gänzlich fehlt. Der BVS unterliegt zwar nicht der ZPO, sollte sich allerdings nach der allgemeinen Rechtsprechung daran orientieren.

 

Das Urteil geht an dem gestellten Antrag völlig vorbei, weil es hier um die Frage der Inhaltlichkeit der neuen Regeln geht und darum, dass bei einer solchen tiefgreifenden Änderung, ein Mitgliederbeschluss unbedingt erforderlich ist. Der Vorstand kann zwar Beschlüsse fassen, aber keine, die das bisherige Statut grundlegend ändern.

 

 Wir beklagen die ungenügende Beachtung unserer Argumente sowie Ignorierung unseres Anliegens.

Bereits in der Antragsbegründung wurde folgendes Argument angeführt:

    Der Jugendausschuss hat nach unserer Auffassung nur eine Überarbeitung der bestehenden Jugendordnung vorzunehmen, sofern Änderungen erforderlich sind. Die erforderliche Änderung bezüglich des S-System erschließt sich uns  hier nicht.

 

Auch in der 1.Erwiderung haben wir klar formuliert:

  Unser Ansatz ist gemäß Handbuch 11/12 die Geschäftsordnung des Badminton Verbandes Sachsen e. V. und hier § 2 Ausschüsse des BVS Punkt 2. Jugendausschuss:

  Der  Jugendausschuss  befasst  sich mit  ressortübergreifenden  Fragen  des  Spielbetriebs  der  Kinder  und  Jugend,  insbesondere  überarbeitet  er  die Jugendordnung des BVS sofern wesentliche Änderungen erforderlich sind. Nach unserer Auffassung ist die Änderung eines Spielsystems eine wesentliche Änderung. Uns erschließt sich  

  nun die Notwendigkeit dieser wesentlichen Änderung nicht und genau diese Notwendigkeit  wurde bisher nicht dargelegt.

 

Ebenso wurde von uns am 25.06.2012 klar formuliert:

  Eines muss ich hier aber noch klarstellen. Wir bestreiten doch nicht die Rechtmäßigkeit des Jugendausschusses - die ist von uns unbestritten. Was wir beklagen ist die 

  nicht erbrachte Erklärung über eine Notwendigkeit der Änderung des alten Systems in ein S-System. In der GO steht doch klar drin " insbesondere  überarbeitet  er die 

  Jugendordnung des BVS ,sofern wesentliche Änderungen erforderlich sind". Die Formulierung "sofern wesentliche Änderungen erforderlich sind" - und genau „das

  Erforderliche“  ist unklar. Woraus ergibt sich die erforderliche Änderung? Wenn die einfache Frage beantwortet würde, wäre schon alles geklärt.

 

 

Es wird daher wiederholt beantragt, den angefochtenen Beschluss auf Sachlichkeit, Form und Inhalt zu prüfen. Sollte sich das angerufene Verbandsgericht dazu nicht in der Lage sehen, dies in eigener Verantwortung zu entscheiden wird angeregt, die Angelegenheit der Ordentlichen Gerichtsbarkeit zur Entscheidung vorzulegen.

 

Viele Grüße aus der Lausitz

rainer

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