Wertes Verbandsgericht, werter Vorsitzender,
In Sachen: BVS VG 01/2012
Urteil vom 10.07.2012
Gegen das v.g. Urteil wird das Rechtsmittel:
W i d e r s p r u c h
form- und fristgerecht eingelegt.
Begründung:
Das Urteil ist bereits aus förmlichen Gründen anzufechten, weil im gesamten Verfahren ein Formfehler nach dem anderen durch das angerufene Gericht begangen wurde. Das Urteil ist gefällt worden, ohne die hierfür erforderlich Sorgfalt zu beachten und die Zustellung des Urteils erfolgte per E-Mail. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gelten E-Mail-Zustellungen als nicht ordentliches Zustellverfahren. Ferner muss ein Urteil mit einer rechtsverbindlichen Originalunterschrift versehen sein. So setzen sich die Formfehler in unzähliger Weise fort. Es wird deshalb festgestellt, dass dieses Urteil rechtsunwirksam ist. Ferner wird gerügt, dass die Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis auf die ordentliche Gerichtsbarkeit gänzlich fehlt. Der BVS unterliegt zwar nicht der ZPO, sollte sich allerdings nach der allgemeinen Rechtsprechung daran orientieren.
Das Urteil geht an dem gestellten Antrag völlig vorbei, weil es hier um die Frage der Inhaltlichkeit der neuen Regeln geht und darum, dass bei einer solchen tiefgreifenden Änderung, ein Mitgliederbeschluss unbedingt erforderlich ist. Der Vorstand kann zwar Beschlüsse fassen, aber keine, die das bisherige Statut grundlegend ändern.
Wir beklagen die ungenügende Beachtung unserer Argumente sowie Ignorierung unseres Anliegens.
Bereits in der Antragsbegründung wurde folgendes Argument angeführt:
Der Jugendausschuss hat nach unserer Auffassung nur eine Überarbeitung der bestehenden Jugendordnung vorzunehmen, sofern Änderungen erforderlich sind. Die erforderliche Änderung bezüglich des S-System erschließt sich uns hier nicht.
Auch in der 1.Erwiderung haben wir klar formuliert:
Unser Ansatz ist gemäß Handbuch 11/12 die Geschäftsordnung des Badminton Verbandes Sachsen e. V. und hier § 2 Ausschüsse des BVS Punkt 2. Jugendausschuss:
Der Jugendausschuss befasst sich mit ressortübergreifenden Fragen des Spielbetriebs der Kinder und Jugend, insbesondere überarbeitet er die Jugendordnung des BVS sofern wesentliche Änderungen erforderlich sind. Nach unserer Auffassung ist die Änderung eines Spielsystems eine wesentliche Änderung. Uns erschließt sich
nun die Notwendigkeit dieser wesentlichen Änderung nicht und genau diese Notwendigkeit wurde bisher nicht dargelegt.
Ebenso wurde von uns am 25.06.2012 klar formuliert:
Eines muss ich hier aber noch klarstellen. Wir bestreiten doch nicht die Rechtmäßigkeit des Jugendausschusses - die ist von uns unbestritten. Was wir beklagen ist die
nicht erbrachte Erklärung über eine Notwendigkeit der Änderung des alten Systems in ein S-System. In der GO steht doch klar drin " insbesondere überarbeitet er die
Jugendordnung des BVS ,sofern wesentliche Änderungen erforderlich sind". Die Formulierung "sofern wesentliche Änderungen erforderlich sind" - und genau „das
Erforderliche“ ist unklar. Woraus ergibt sich die erforderliche Änderung? Wenn die einfache Frage beantwortet würde, wäre schon alles geklärt.
Es wird daher wiederholt beantragt, den angefochtenen Beschluss auf Sachlichkeit, Form und Inhalt zu prüfen. Sollte sich das angerufene Verbandsgericht dazu nicht in der Lage sehen, dies in eigener Verantwortung zu entscheiden wird angeregt, die Angelegenheit der Ordentlichen Gerichtsbarkeit zur Entscheidung vorzulegen.
Viele Grüße aus der Lausitz
rainer